/*Hier Google Fonts DSGVO konform*/ /*ENDE Google Fonts DSGVO konform*/

Handels- und Gesellschaftsrecht

Inhalt: Geschäftsidee in rechter Form - Einzelkaufmännisches Unternehmen - Personengesellschaft - Zuschneiden und Kombinieren - Auf Zwei Wegen kommen Sie an Ihr Unternehmen - Unternehmensnachfolge - nexxt Initiative Unternehmensnachfolge

Geschäftsidee in rechter Form

gmbh

Mit einer Idee fängt es an; oder einem Angebot. Und Sie wollen Unternehmer werden. Jetzt können Sie die Weichen stellen und Ihr Unternehmen auf das richtige Gleis bringen.

Bevor Sie Ihre ersten Verträge unterschreiben, sollten Sie mit Ihrem Steuerberater und mit Ihrer Bank

sprechen, außerdem natürlich mit Ihrem Partner. Und mit Ihrem Notar: Denn mit seiner Hilfe können Sie das richtige rechtliche Kleid für Ihren künftigen Betrieb maßschneidern. Sie haben die Wahl: Statt als Einzelperson Ihr Unternehmen selbst zu schultern, können Sie allein oder mit Geschäftspartnern einen neuen Unternehmensträger gründen.


Unternehmensträger ist derjenige, dem Rechte und Pflichten aus dem Unternehmen juristisch zugeordnet werden: z. B. eine Einzelperson, eine Gesellschaft, eine Genossenschaft, ein Verein oder eine andere Körperschaft.  Die Auswahl an Rechtsformen ist groß: sie reicht vom Einzelkaufmann bis zur großen börsennotierten Aktiengesellschaft.

 

Einzelkaufmännisches Unternehmen

Der einfachste Einstieg ist, das Unternehmen als Kaufmann oder Kauffrau selbst zu führen. Kaufmann wird jeder Gewerbetreibende – außer bei Kleinstbetrieben – automatisch. Wer so kraft Gesetzes Kaufmann ist, muss sich, seine  Firma und den Ort seiner Handelsniederlassung zum Handelsregister anmelden. Firma: Einzelkaufleute und Handelsgesellschaften haben einen besonderen Namen, unter dem sie am Rechtsverkehr teilnehmen, die Firma. Eine Firma kann den Namen des Inhabers verwenden, auf den Unternehmensgegenstand hinweisen oder eine Fantasiebezeichnung sein. Der Rechtsformzusatz zeigt an, dass hinter „Blume e. Kfr.“ eine eingetragene (Einzel-)kauffrau und hinter „DNotV GmbH“ eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung steht. Die Industrieund Handelskammer vor Ort gibt Hinweise, ob eine Firma zulässig ist. Wer nicht rechtzeitig fragt, muss sein Briefpapier vielleicht neu drucken lassen.


Der Notar berät Sie, ob eine Eintragungspflicht besteht oder ob – im Fall eines Kleinstbetriebes – eine freiwillige Eintragung sinnvoll ist oder die mit der Eintragung verbundenen Pflichten die Vorteile überwiegen.


Unabhängig von der Eintragung ist die Kehrseite der einfachen Struktur: der Einzelkaufmann haftet persönlich.

 

Personengesellschaft

Mehrere Personen können sich zu einer Personengesellschaft zusammenschließen. Die wichtigsten sind: Gesellschaften bürgerlichen Rechts (GbR), offene Handelsgesellschaften (oHG), und Kommanditgesellschaften (KG). Angehörige freier Berufe können zudem eine Partnerschaftsgesellschaft gründen. Für die Verbindlichkeiten einer Personengesellschaft haftet das Gesellschaftsvermögen, aber die Gesellschafter müssen grundsätzlich auch mit ihrem ganzen Privatvermögen für Schulden der Gesellschaft einstehen. Diese Haftung ist bei der KG für die Kommanditisten auf die im Handelsregister eingetrageneEinlage beschränkt. Den notwendigen    Gesellschaftsvertrag können Sie in den meisten Fällen formlos abschließen. Wegen der kompetenten Beratung und der besonderen Rechtssicherheit lassen viele Gesellschafter ihren Vertrag vom Notar entwerfen und beurkunden.


Gesellschaftsvertrag bzw. Satzung sind das Grundgesetz einer Gesellschaft. Der Gesellschaftsvertrag regelt wichtige Fragen. Er legt fest, wie die Gesellschaft heißt (Firma), wo sie ihren Sitz hat und welchen Zweck sie verfolgt. Andere Punkte sind nicht weniger wichtig: Wer trifft die Entscheidungen, mit welcher Mehrheit? Und wer vertritt die Gesellschaft nach außen? Wie soll der Gewinn der Gesellschaft verwendet oder verteilt werden? Welche Leistungen müssen die Gesellschafter erbringen? Was geschieht, wenn ein Gesellschafter verstirbt oder aus der Gesellschaft ausscheiden will?  Ein guter Gesellschaftsvertrag nutzt die besondere Flexibilität der Personengesellschaft für individuelle Gestaltungen. Je nach Branche, je nach Verhältnis der Gesellschafter zueinander, abhängig von ihrer Anzahl und ihren Zielen können andere Regelungen zweckmäßig oder notwendig sein. Passt der Gesellschaftsvertrag, verhindert er Streit unter den Gesellschaftern, schützt das Unternehmen und sichert Arbeitsplätze. Kapitalgesellschaft Die Alternative zur Personengesellschaft, aber auch zur Tätigkeit als Einzelkaufmann ist die Gründung einer Kapitalgesellschaft. Allein oder mit mehreren, mit Hilfe des Notars ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) oder Aktiengesellschaft (AG) schnell aus der Taufe des Handelsregisters gehoben. Mit der Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister entsteht eine juristische Person. Sie hat eigene Rechte und Pflichten. Für die Gesellschafter ist das ein großer Vorteil – sie haften nicht mehr selbst. Wenn die Gesellschaft in die Pleite geht, ist die Beteiligung an der Gesellschaft wertlos, aber den Gesellschaftern bleibt ihr restliches Privatvermögen erhalten.


Doch Vorsicht:
Wer die Eigenständigkeit der Kapitalgesellschaft nicht beachtet, verliert die Haftungsbeschränkung.
Auch wer eine persönliche Sorgfaltspflicht verletzt und andere schädigt, haftet selbst. Gegen diese Haftung hilft keine GmbH; hier kann nur eine Versicherung schützen. Seien Sie auch bei Bürgschaften und Schuldübernahmen für Ihre Gesellschaft vorsichtig – durch solche Unterschriften setzen Sie auch Ihr Privatvermögen dem Gläubigerzugriff aus.


Einen Nachteil sehen manche in der Pflicht zur Kapitalaufbringung: Bei einer GmbH müssen die Gesellschafter mindestens 25.000,– Euro als Stammeinlage übernehmen; bei der AG sind für mindestens 50.000,– Euro Grundkapital Aktien zu zeichnen. Doch das ist Startkapital, mit dem die Gesellschaft arbeiten darf. Die Gründer können auch Sachwerte einlegen. Über die Förmlichkeiten berät der Notar.

 

Zuschneiden und Kombinieren

Schon die Auswahl an Rechtsformen ist groß. Sie können sie individuell zuschneiden und kombinieren. Die bekannteste Mischform ist die   GmbH & Co. KG. Zur GmbH & Co. KG ein Beispiel: Zwei Privatleute gründen eine GmbH. Diese übernimmt die Rolle des persönlich haftenden Gesellschafters bei einer neugegründeten Kommanditgesellschaft, und die beiden natürlichen Personen übernehmen jeweils einen Kommanditanteil. Sie bleiben unter sich, keiner haftet mit seinem Privatvermögen und trotzdem haben sie die Vorteile der Personengesellschaft.


Alle Rechtsformen haben Vor- und Nachteile. Steuern, Haftung, Mitspracherechte und Ansehen sind wichtige Faktoren bei der Entscheidung. Wer klug ist, lässt sich beraten, wägt ab und nutzt den Gestaltungsspielraum, den ihm das Gesetz lässt. Das gilt auch für später. Das Gesetz stellt Möglichkeiten bereit, die Rechtsform zu wechseln und Unternehmen neu zu strukturieren.


Unabhängig von der Rechtsform Ihrer Wahl: Vor dem Erfolg Ihrer Geschäftsidee stehen weitere Hürden.Trotz Gewerbefreiheit – für viele Tätigkeiten, ob in der Gaststätte oder auf dem Bau, ist eine staatliche Genehmigung erforderlich. Viele Vorschriften haben einen guten Sinn. Doch auch die, die nur lästig erscheinen, muss ein Unternehmer einhalten. Ihr Notar weist Sie auf Genehmigungserfordernisse hin und nennt Ihnen Anlaufstellen bei Kammern und Behörden.


Viele Unternehmensgründungen und –übernahmen werden staatlich gefördert. Die Förderung schließt die Kosten externer Beratung oft ein. Es lohnt sich, rechtzeitig nachzufragen, weil die Förderung meist erst ab Antragstellung gewährt wird.


Beteiligung und Übernahme

Sie wollen nicht bei Null anfangen, sondern ein bestehendes Unternehmen übernehmen oder sich daran beteiligen? Auch dafür gibt es verschiedene Wege. Was für die Gründung gilt, gilt auch hier: die Struktur muss passen. Sie kann für die Übernahme und Beteiligung angepasst werden.

 

Auf zwei Wegen kommen Sie an Ihr Unternehmen:

Beim sogenannten „asset deal“ erwerben Sie jede Maschine, jede Forderung einzeln. Arbeitsverträge allerdings gehen beim Betriebsübergang kraft Gesetzes auf Sie über.  Beim „share deal“ erwerben Sie nicht das Unternehmen, sondern eine Beteiligung an dem Unternehmensträger – zum Beispiel Aktien, einen GmbH-Geschäftsanteil oder eine Kommanditbeteiligung. Kaufen Sie einen Anteil, zahlen Sie dem Verkäufer dafür Geld, dass er Ihnen seinen Anteil überträgt; die Gesellschaft profitiert von Ihrer Zahlung nicht.


Davon zu unterscheiden ist der Fall, dass der Übernehmer Leistungen an die Gesellschaft erbringt, zum Beispiel bei einer Kapitalerhöhung.  Kapitalerhöhung: Das Grund- oder Stammkapital einer Gesellschaft wird durch eine Satzungsänderung erhöht; Anteile an der Gesellschaft, z. B. Aktien oder GmbH-Geschäftsanteile, werden neu gebildet. Für diese neuen Anteile zahlt der Übernehmer eine Gegenleistung an die Gesellschaft (Nennwert des Anteils, gegebenenfalls zuzüglich Aufgeld). Damit führt er dem Unternehmen frisches Geld zu.


Ob Anteilskauf oder Übernahme neuer Anteile – durch sorgfältige Prüfungen und vorausschauende Vertragsgestaltung müssen Sie Ihre Risiken minimieren. Ist der Verkäufer wirklich Inhaber der Anteile? In welcher Fassung besteht der Gesellschaftsvertrag? Welche Chancen und Risiken sind mit dem Unternehmen verbunden? Große Unternehmensübernahmen kommen ohne eine detaillierte Prüfung („due diligence“) nicht aus. Aber auch sonst gilt: Wenigstens die wichtigsten Fragen müssen Sie mit Ihrem Notar und Ihrem Steuerberater, gegebenenfalls auch mit einem Rechtsanwalt besprechen. Bestimmte Übertragungsakte sind ohnehin beurkundungspflichtig, und die Beurkundungsgebühr schließt eine umfassende rechtliche Beratung ein.

 

Unternehmensnachfolge

Die Unternehmensnachfolge ist ein Sonderfall der Übertragung eines Unternehmens oder der Gesellschafterrechte an einem Unternehmensträger durch Schenkung, vorweggenommene Erbfolge oder Verkauf. Den richtigen Weg zu finden, ist nicht nur rechtlich und steuerlich, sondern auch wirtschaftlich und emotional eine Herausforderung. Hier kann der Notar seine gesellschaftsrechtliche, familien- und erbrechtliche Kompetenz einbringen. Er kann als überparteilicher Berater die Interessen aller Beteiligten koordinieren, die Vorschläge der weiteren Ratgeber (z. B. Steuerberater, Rechtsanwälte, Unternehmensberater, Bank) zusammenfassen und diese in der Vertragsgestaltung umsetzen.

 

nexxt – Initiative Unternehmensnachfolge:

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit hat eine Aktionsplattform unter der Dachmarke „nexxt“ initiiert, die alle Kräfte zum Thema „Unternehmensnachfolge“ bündelt. Auch die Berufsorganisationen der Notare unterstützen dieses Forum als Aktionspartner. Kostenlose Informationen können über das Internetportal www.nexxt.org abgerufen und bestellt werden.
Für alle Fälle vorgesorgt Unternehmensführung ist Verantwortung. Für sich und für andere. Schon bei der Gründung oder der Übernahme eines Unternehmens muss vorgesorgt werden, damit ein Unglück nicht zur Katastrophe wird. Das gilt nicht nur für Pleite, Scheidung oder Todesfall. Auch eine schwere Erkrankung des Inhabers darf das Unternehmen nicht handlungsunfähig machen und so in
wirtschaftliche Schwierigkeiten bringen. Eine notarielle   General- und Vorsorgevollmacht kann auf die Bedürfnisse eines Unternehmers zugeschnitten werden und die notwendigen Ermächtigungen dafür enthalten, dass eine Vertrauensperson im Notfall die nötigen Entscheidungen treffen und umsetzen kann. General- und Vorsorgevollmacht: Der Vollmachtgeber ermächtigt eine Person seines Vertrauens, für ihn Entscheidungen zu treffen. Er legt Bedingungen fest, unter denen die Vollmacht eingesetzt werden darf, z. B. den Krankheitsfall. Die notarielle Beurkundung ist bei Unternehmern besonders ratsam, weil eine solche Vollmacht umfassend anerkannt wird. Es können mehrere Ausfertigungen erteilt werden, durch die die Vollmacht nachgewiesen wird. Der Notar berät, welche
Vollmachten für den geschäftlichen und privaten Bereich sinnvoll sind.


Für den Unternehmer ist entscheidend, dass alle Rechtsverhältnisse juristisch und von der steuerlichen Gestaltung aufeinander abgestimmt sind. Ein Ehevertrag mit der Vereinbarung von Gütertrennung kann Pflichtteilsquoten verändern und Steuerfreibeträge verschenken, ohne noch einen besonderen inhaltlichen Zweck zu haben. Eine Nachfolgeklausel im Gesellschaftsvertrag kann den Kreis möglicher Unternehmensnachfolger eingrenzen und ein ansonsten einwandfreies Testament wirtschaftlich aushebeln. Bringen Sie deshalb alle Unterlagen zu Ihrem Gespräch bei Ihrem Notar mit, damit dieser Regelungsbedarf erkennen, Sie warnen und mit Ihnen und den weiteren Betroffenen eine optimale Lösung erarbeiten kann.


Gerade Unternehmer sind von Paragraphen umzingelt. Damit das Recht zum absichernden Netz und nicht zum Fallstrick wird, sind gute Beratung und vorsorgende Gestaltung unverzichtbar. So bereiten Sie Ihrer Geschäftsidee den Weg zum Erfolg und sichern Ihr Lebenswerk ab. Der Notar hilft, die richtigen Entscheidungen zu treffen, rechtssicher zu gestalten und teure Streitigkeiten zu vermeiden.

Büroadresse

Rheinbahnstraße 36
41063 Mönchengladbach

Kontaktmöglichkeiten

Telefon: 0 21 61/92 89 17
Fax: 0 21 61 / 92 89 191
E-Mail: info[a]notar-schmitz.de

Erreichbarkeit

8.30 Uhr bis 12.30 Uhr
13.30 Uhr bis 17.30 Uhr
Mittwochs ist das Büro nur bis 17.00 Uhr besetzt, Freitags ist das Büro telefonisch nur bis 12.30 Uhr erreichbar, Termine nach Absprache.

Ich nutze Cookies auf meiner Website. Einige von ihnen sind essenziell für den Betrieb der Seite, während andere helfen, diese Website und die Nutzererfahrung zu verbessern (Google-Maps,Tracking Cookies). Sie können selbst entscheiden, ob Sie die Cookies zulassen möchten. Bitte beachten Sie, dass bei einer Ablehnung womöglich nicht mehr alle Funktionalitäten der Seite zur Verfügung stehen.