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Familienrecht

Inhalt: Vertrag oder Liebe - Ehe und eingetragene Lebenspartnerschaft - Scheidung und Aufhebung der Lebenspartnerschaft - Vorsorgelücke Lebensgemeinschaft - Kinder - Vorsorge für den Erbfall

Vertrag oder Liebe?

ringeWer einander liebt, braucht keine Paragrafen? Leider nur ein Wunsch. Auch wer sich im siebten Himmel fühlt, lebt auf der Erde. Mit oder ohne Trauschein – Gesetze regeln den Alltag, und auch den Fall einer Trennung. Oft mit einem gerechten Ergebnis. In anderen Fällen ist ein Vertrag mit maßgeschneiderten Regelungen besser. Wer sich nicht über das Recht informiert, kann böse Überraschungen erleben. Deshalb lassen sich viele Partner rechtzeitig von einer Notarin oder einem Notar über die gesetzlichen Vorschriften beraten. Passen diese nicht zu den persönlichen und finanziellen Verhältnissen der Partner, können sie individuelle Vereinbarungen treffen. Der Notar zeigt den Gestaltungsspielraum auf, erörtert Lösungsmöglichkeiten und sorgt dafür, dass der Vertrag rechtssicher formuliert wird.

 

Ehe und eingetragene Lebenspartnerschaft

Wer heiratet oder eine eingetragene Lebenspartnerschaft eingeht, übernimmt viele Rechte und Pflichten. Das Gesetz prägt die Vermögenszuordnung und begründet gegenseitige Beistandspflichten.
Ehegatten leben im Güterstand der Zugewinngemeinschaft, wenn sie nicht durch einen notariell beurkundeten Ehevertrag etwas anderes vereinbart haben. Der Ehevertrag kann schon vor der Hochzeit geschlossen werden. Auch während der Ehe können solche Vereinbarungen getroffen und abgeändert werden.


Zugewinngemeinschaft: Jeder Ehegatte behält sein eigenes Vermögen; das gilt auch für Vermögen, das ein Ehegatte nach der Eheschließung erwirbt. Deshalb haftet jeder Ehegatte auch nur für seine eigenen Schulden. Eigene Schulden macht auch, wer bei einem Vertrag des Ehepartners „mit unterschreibt“. Hier ist Aufmerksamkeit geboten! Der Name Zugewinngemeinschaft für den gesetzlichen Güterstand kommt daher, dass der während der Ehe erzielte Zugewinn bei Ende der Zugewinngemeinschaft ausgeglichen wird. Wenn Eheleute sich scheiden lassen, wird für jeden Ehepartner die Vermögensentwicklung ausgerechnet. Vermögenswerte werden den Schulden gegenübergestellt. Wer in der Ehe mehr angespart hat als der andere, muss einen Ausgleich in Höhe der Hälfte von diesem „Mehr“ zahlen.


Übrigens: Was ein Ehepartner geschenkt bekommen oder geerbt hat, wird nicht als Zugewinn behandelt. Nur die Wertveränderung spielt eine Rolle. Das Gesetz kann ungerecht sein, wenn etwa ein Ehepartner zu Beginn der Ehe mehr Schulden als Vermögen hat. Hier muss eine besondere
Vereinbarung getroffen werden.


Die Ehegatten können statt des gesetzlichen Güterstandes Gütertrennung vereinbaren. Der  Zugewinnausgleich entfällt damit, es gibt keine Beteiligung am wirtschaftlichen Erfolg oder Misserfolg des Partners.


Manche Eheleute entscheiden sich für die Gütergemeinschaft. Nur in diesem Fall bilden sie gemeinschaftliches Vermögen, haften aber auch gemeinsam für Schulden. Die Gütergemeinschaft ist kompliziert und hat zahlreiche Nachteile. Deshalb wird sie nur ausnahmsweise vereinbart. Der Güterstand wirkt sich auch auf das Erbrecht und auf steuerliche Freibeträge aus. Deshalb rät der Notar oft zur modifizierten Zugewinngemeinschaft. Modifizierte Zugewinngemeinschaft: Vorteile des gesetzlichen Güterstandes werden beibehalten, aber das Modell den individuellen Bedürfnissen der Eheleute angepasst. Oft wird vereinbart, dass Wertveränderungen für bestimmte Vermögensgegenstände vom Zugewinnausgleich ausgenommen werden (z.B. Betriebsvermögen oder Wertsteigerungen ererbten Vermögens). Das ist meist gerechter als die Gütertrennung mit ihren Nebenwirkungen.


Für Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft gelten ähnliche Regeln über den Vermögensstand.


Eine Sonderstellung hat so genannter Hausrat.  Hausrat sind alle Gegenstände, die für die Wohn- und
Hauswirtschaft der Familie bestimmt sind. Das reicht vom Kochlöffel bis zum gemeinsam genutzten Auto. Im gesetzlichen Güterstand gilt: Wird ein Hausratsgegenstand ersetzt, gehört der Ersatzgegenstand automatisch demjenigen, der Eigentümer des alten war – auch wenn anstelle des Kofferradios eine Stereoanlage gekauft wird.


Im Fall der Trennung oder Scheidung wird Hausrat nach besonderen Regeln verteilt. Der Richter kann
Hausrat unabhängig von den Eigentumsverhältnissen zuweisen. Auch die gemeinsame Wohnung kann einem Partner allein zugeordnet werden.


Mit der Ehe entstehen Unterhaltsansprüche. Auch während einer Trennung kann ein Ehepartner verlangen, dass ihn der andere bei Bedarf finanziell unterstützt.  Wird die Ehe geschieden, ist jeder grundsätzlich für sich alleine verantwortlich. In vielen Fällen gibt es dennoch gesetzliche Unterhaltsansprüche. Sie schützen zum Beispiel den Partner, der wegen der Erziehung von Kindern beruflich kürzer treten musste. Der Lebensstandard der Eheleute und die Leistungsfähigkeit des Unterhaltsverpflichteten bestimmen die Höhe des Unterhalts. Das Gesetz regelt, wie Einkünfte des Unterhaltsberechtigten anzurechnen sind. Durch einen entsprechenden Vertrag können die nachehelichen Unterhaltsansprüche individuell geregelt werden. Es darf sich aber niemand auf Kosten der Allgemeinheit oder auf Kosten des Partners oder gemeinsamer Kinder aus der Verantwortung stehlen. Trotz der weitreichenden Folgen könnte eine Vereinbarung über den Unterhalt auch formlos getroffen werden. Die Gerichte stellen strenge Anforderungen an den Inhalt von Unterhaltsvereinbarungen. Auf die eingehende Beratung bei der Beurkundung durch einen Notar sollte deshalb nicht verzichtet werden.


Die Ehe ist auch eine Versorgungsgemeinschaft. Deshalb sieht das Gesetz vor, dass die Altersversorgung, insbesondere Rentenansprüche aus der Ehezeit, im Scheidungsfall ausgeglichen werden (  Versorgungsausgleich).


Versorgungsausgleich: Die gesetzliche Regelung geht von der Alleinverdienerehe aus. Der Versorgungsausgleich ist zum Beispiel notwendig, wenn ein Ehepartner wegen der Betreuung gemeinschaftlicher Kinder keine Möglichkeit hatte, selbst Rentenanwartschaften zu erwerben. Ungerechte Ergebnisse können entstehen, wenn die Altersversorgung bei einem Ehepartner über Rentenanwartschaften, bei dem anderen über angespartes Vermögen gesichert werden soll. Das Gesetz ermöglicht individuelle Gestaltungen.


Eheschließung und Eintragung einer Lebenspartnerschaft geben den Partnern ein gesetzliches Erb- und Pflichtteilsrecht. Die Höhe von Erb- und Pflichtteil hängt vom Güter-/Vermögensstand und von weiteren Erbberechtigten ab. Partner einer Ehe oder eingetragenen Lebenspartnerschaft können durch Testamente, auch gemeinschaftliche Testamente, und Erbverträge die Erbfolge selbstbestimmt gestalten.

Scheidung und Aufhebung  der Lebenspartnerschaft


Oft scheitert der Traum vom lebenslangen Glück. Auch wenn persönliche Enttäuschungen und Verletzungen eine sachliche und einvernehmliche Trennung erschweren – sie ist einen Versuch wert. Die einvernehmliche Trennung ist schneller und preiswerter als ein Scheidungskampf. Ein gemeinsames Verhandlungsergebnis ist Ausdruck gegenseitigen Respekts und wird besser angenommen als ein Urteil.


Notare haben im Familienrecht besondere Erfahrung. Sie vermitteln unparteiisch und beraten über die konkrete Ausgestaltung der Trennungsvereinbarung. Trennungs- und Scheidungsfolgenvereinbarungen schaffen die Voraussetzungen für eine einverständliche Scheidung. Sie machen einen Vorschlag für das Sorgerecht und regeln den Kindesunterhalt. Die Partner einigen sich über die Verteilung von Hausrat und sonstigem Vermögen, weisen die bisher gemeinsame Wohnung zu und legen etwaige Ausgleichsleistungen aufgrund des Zugewinnausgleichs fest. Weitere Folgen von Trennung und Scheidung (Unterhalt, Versorgungsausgleich, Erbrecht) werden erörtert und – wenn erforderlich – geregelt.


Sobald ein Partner einen Scheidungsantrag oder einen Antrag auf Aufhebung der Lebenspartnerschaft stellt, können sich Veränderungen im Erbrecht ergeben. Der Notar wird zu einer Klarstellung raten. Wenn Lebenspartner ihre eingetragene Partnerschaft aufheben lassen wollen, ist ohnehin ein früher Gang zum Notar erforderlich. Erst wenn eine beurkundete Erklärung  abgegeben wurde, läuft das Trennungsjahr; bei Ehegatten reicht die Trennung von Tisch und Bett.

 

Vorsorgelücke Lebensgemeinschaft?

Lebensgemeinschaften haben viele Formen. Längst gibt es neben Ehe und eingetragener Lebenspartnerschaft auch Ehen auf Probe, Partnerschaften auf Zeit und andere alternative Formen des Zusammenlebens. Wer ohne Trauschein oder Registrierung zusammenlebt, verzichtet auf besondere gesetzliche Regeln für Paare. Die Partner müssen sich deshalb Gedanken über individuelle rechtliche Spielregeln machen. Spätestens, wenn gemeinsame Anschaffungen anstehen oder ein
Partner seinen Beruf aufgibt, fehlt ohne einen Vertrag der Partner die nötige rechtliche Sicherheit. Bilden die Partner gemeinsames Vermögen, müssen klare Regelungen über die Eigentumsverhältnisse und die Aufteilung – auch für den Fall der Trennung – getroffen werden. Das gilt schon bei kleineren Anschaffungen, erst recht aber beim Autokauf oder dem Erwerb einer Immobilie. Ohne Beratung kann auch die Unterschrift unter einem Mietvertrag oder einer Bürgschaftserklärung unerwartet teuer werden.


Jeder Partner ist für seinen Lebensunterhalt und seine Altersversorgung selbst verantwortlich, weitgehend auch, wenn er gemeinsame Kinder erzieht. Selbst für langjährige Mitarbeit im Geschäft des Partners oder bei Haushaltsführung erkennen die Gerichte nur selten einen Ausgleich an. In einem Vertrag können die Partner Einzahlungen auf das Rentenkonto oder in Lebensversicherungen absichern. Notare können aufgrund ihrer Erfahrung mit verschiedenen Vorsorgemodellen zu einer gerechten Regelung beitragen.


Aus Verantwortung für den Partner und Kinder muss für den Krankheits- oder Todesfall vorgesorgt werden. Lebensgefährten haben kein gesetzliches Erbrecht. Testament oder Erbvertrag sorgen für gegenseitige Absicherung.

 

Kinder

Vielfalt und Wandel der Lebensbeziehungen von Erwachsenen wirken sich auf die Kinder und deren
Rechtsstellung aus. Notare beraten zum Sorgerecht und zu Unterhaltsfragen, zu Vaterschaftsanerkennungen und Adoptionserklärungen und nehmen darüber Urkunden auf.


Kinder und Eltern – das ist auch juristisch eine besonders enge Beziehung. Wichtige Rechte und Pflichten sind vom Gesetz zwingend ausgestaltet, abweichende Vereinbarungen wären unwirksam. Kinder können zum Beispiel nicht auf ihren Unterhaltsanspruch gegenüber den Eltern verzichten.


Wer Kinder hat, trägt große Verantwortung. Auch wenn Eltern nicht für ihre Kinder haften, ist ausreichender Versicherungsschutz eine genau so wichtige Vorsorge wie rechtliche Regelungen, auf deren Anpassung an die persönlichen Verhältnisse immer seltener verzichtet werden kann. Alleinerziehende Elternteile oder Paare mit Kindern aus unterschiedlichen Partnerschaften brauchen statt der gesetzlichen Regelungen über Elternschaft und Familie meist eine individuelle Lösung.


Bei der erb- und familienrechtlichen Beratung weisen Notare darauf hin, wie die Kinder abgesichert werden können, wenn einem Erziehungsberechtigten etwas zustößt. Natürlich hofft jeder, dass nichts passiert. Aber es ist ein gutes Gefühl zu wissen, dass auch für den Notfall professionell vorgesorgt ist.

 

Vorsorge für den Ernstfall

Es kann jeden treffen – unerwartet, aber hoffentlich nicht unvorbereitet. Unfall, Krankheit – plötzlich ist man auf andere angewiesen. Doch selbst nächste Verwandte oder der Partner haben nicht automatisch das Recht, stellvertretend zu handeln und zu entscheiden. Das Gericht kann in diesen Fällen einen Betreuer einsetzen. Der Betreuer führt die geschäftlichen Angelegenheiten weiter, entscheidet über ärztliche Behandlung. Wer eine Vertrauensperson hat, kann durch eine Betreuungsverfügung den Betreuer selbst vorschlagen.


Er kann das gerichtliche Verfahren vermeiden und entsprechende Vollmachten erteilen. Mit einer General- und Vorsorgevollmacht ist gewährleistet, dass die Vertrauensperson z.B. Banküberweisungen veranlassen oder einer Operation im Krankenhaus zustimmen kann.


Generalvollmacht nennt man eine umfassende Ermächtigung für alle Erklärungen. In persönlichen Angelegenheiten (z.B. Arztbehandlungen) müssen die Befugnisse teilweise ausdrücklich benannt werden. Mit einer Patientenverfügung kann man Anordnungen treffen, wie lange Ärzte bei einem unheilbaren Leiden die Behandlung fortsetzen sollen. Vorsorgevollmacht heißt, dass die Vollmacht nur im Notfall benutzt werden soll.


Natürlich ist diese Vollmacht Vertrauenssache. Nicht nur deshalb sollte sich der Vollmachtgeber durch den Notar beraten lassen: Die Vollmacht muss sich im Notfall bewähren. Für ein Nachbessern ist es dann zu spät. Die notarielle Vollmacht ist beweissicher. Sie genießt besonderes Vertrauen.  Auch wer einander liebt, lebt mit Paragrafen. Vertragliche Regelungen sind oft notwendig, Absicherungen oft unverzichtbar. Es ist ein Beweis von Liebe und Verantwortung, sich rechtzeitig über das Recht und die Spielregeln zu unterhalten. Der Notar hilft, die richtigen Entscheidungen zu treffen, rechtssicher zu gestalten und teure Streitigkeiten zu vermeiden.

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41063 Mönchengladbach

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