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Notarkosten

Verständlicherweise spielt die Höhe der Notarkosten eine nicht unmaßgebliche Rolle, wenn überlegt wird, den Rat eines Notars zu rechtlichen Problemen einzuholen. Was kostet es, die ggf. notwendigen Erklärungen durch einen Notar gestalten zu lassen? Leider lässt sich die nachvollziehbare Frage nach den entstehenden Kosten nicht pauschal, zum Beispiel in Prozentwerten abhängig von der Kaufpreishöhe beim Kaufvertrag oder als Festpreis für beispielsweise Ehe- oder Erbverträge oder Gesellschaftsverträge oder Übertragungsverträge etc. beantworten.

In der Regel sind für eine hinreichend präzise Antwort weitere Angaben der Klienten notwendig. TaschenrechnerDenn die konkreten Notarkosten werden vom jeweiligen Wert, welcher der gewünschten Gestaltung zu Grunde liegt, außerdem von den einzelnen Regelungen sowie von den jeweils erforderlichen Betreuungstätigkeiten des Notars beeinflusst. Wird ein Kaufvertrag beurkundet, so fällt nicht nur eine einzige Gebühr allein für die Beurkundung an. Vielmehr übernimmt der Notar zur sicheren Abwicklung des Kaufvertrages häufig noch andere Aufgaben, indem er zum Beispiel überwacht, dass der Kaufpreis erst zu zahlen ist, wenn bestimmte Sicherungen für den Käufer bewirkt sind, oder indem er darauf achtet, dass der Verkäufer sein Eigentum erst nach Erhalt des Kaufpreises verliert. Schließlich kann es notwendig sein, private oder behördliche oder gerichtliche Genehmigungen einzuholen oder die Ablösung von Grundpfandrechten zu koordinieren oder die Entscheidung zu gesetzlichen Vorkaufsrechten zu veranlassen. Für diese oder vergleichbare Tätigkeiten entsteht aber eine jeweils gesetzlich vorgeschriebene Gebühr. Diese Kombination verschiedener Tätigkeiten und Kostenansätze führt nicht selten dazu, dass die Frage nach den konkreten Gesamtkosten einer bestimmten Urkunde nicht sofort und nicht ohne detaillierte Prüfung beantwortet werden kann.

Worauf Sie sich allerdings verlassen können, ist die Tatsache, dass die jeweiligen Gebühren bundeseinheitlich im sogenannten Gerichts- und Notarkostengesetz geregelt sind. Indem außerdem jeder Notar der gesetzlichen Verpflichtung unterliegt, die einheitlich vorgeschriebenen Gebühren auch tatsächlich zu berechnen und nicht etwa Gebührenvereinbarungen zu Pauschalpreisen zu treffen, ist gewährleistet, dass Notargebühren bei jedem Notar in derselben Höhe anfallen. Gestützt wird dieses System der einheitlichen Notarkosten dadurch, dass jeder Notar der regelmäßigen Kostenprüfung durch die Justizverwaltung unterliegt. Kontrolliert wird dabei nicht nur, ob der Notar die vorgeschriebenen Gebühren in der vorgeschriebenen Höhe erhoben hat. Geprüft wird vielmehr auch, inwiefern der Notar die erhobenen Gebühren auch tatsächlich eingezogen oder die Zahlung notfalls zwangsweise durchgesetzt hat.

Nicht selten zeigt sich im Übrigen, dass der bekannte Vorwurf der hohen Gebühren unberechtigt ist. Erstens führt die Abhängigkeit der Gebührenhöhe von dem jeweils zu Grunde liegenden Vermögenswert dazu, dass bei niedrigen Werten selbst aufwendigste Tätigkeiten und Gestaltungen zu nur geringen Kosten führen. Zweitens bewirkt die bundeseinheitliche Festlegung der Gebühren für die jeweiligen Tätigkeiten, dass - im Unterschied zu Rechtsanwälten - nicht etwa unterschiedliche Stundensätze von bis zu EUR 500,-- verlangt werden können. Vielmehr sind drittens mit der nach einer Beurkundung einheitlich zu erhebenden Gebühr auch alle Tätigkeiten im Vorfeld der Beurkundung abgegolten, wie zum Beispiel von den - gelegentlich auch mehrfachen - Besprechungen und Beratungen über die Erstellung eines Entwurfes und ggf. dessen Abwandlung bis zuletzt hin zur Beurkundung als solchen. Schließlich sollte bedacht werden, dass es aufgrund der Beauftragung eines Notars als hoch qualifizierten und spezialisierten Vertragsgestalters in der Regel entbehrlich wird, zunächst und zur Vorbereitung der Urkunde bzw. zur Erstellung eines Entwurfes einen Rechtsanwalt einzubeziehen. Diese Ersparnis zusätzlicher Kosten erreicht ihre Grenze - aufgrund der gesetzlich zwingenden Neutralität und Objektivität eines jeden Notars - naturgemäß dann, wenn es gilt, die Interessen eines Beteiligten einseitig und ggf. sogar gerichtlich durchzusetzen.

Trotz der dargestellten Schwierigkeiten, Notarkosten schnell und verbindlich zu ermitteln, bitte ich Sie: Zögern Sie  nicht, meine Mitarbeiter und mich nach den zu erwartenden Gebühren für eine beabsichtigte Beurkundung zu fragen! Denn wir bemühen uns nachhaltig darum, die betreffenden Kosten auf Nachfrage transparent mitzuteilen, um Ihnen Sicherheit für Ihre eigenen Kalkulation zu vermitteln. Ich darf nur um Ihr Verständnis bitten, wenn die konkrete Antwort eventuell nicht sofort, sondern erst nach einer Prüfung der relevanten Einzelheiten gegeben werden kann.

Wissen sollten Sie allerdings in jedem Fall: "Fragen kostet nichts!".

Dies bedeutet konkret, dass ein erstes Telefonat über notarielle Gestaltungsmöglichkeiten hinsichtlich einer  für Sie relevanten Problematik oder die Frage nach den entstehenden Kosten natürlich nicht berechnet werden; Notarkosten fallen insoweit schlicht nicht an!

Büroadresse

Rheinbahnstraße 36
41063 Mönchengladbach

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Telefon: 0 21 61/92 89 17
Fax: 0 21 61 / 92 89 191
E-Mail: info[a]notar-schmitz.de

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